Haus- und Badeordnung der Lübecker Schwimmbäder
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
- Die Haus- und Badeordnung (nachfolgend HuB genannt) dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Lübecker Schwimmbäder (nachfolgend LSB* genannt).
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
- Für alle Nutzer verbindlich.
- Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die HuB sowie weitergehende Regelungen (z. B. für Wasserrutschen und Sprunganlagen u. ä.) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an. Es ist dabei alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden anderer Badegäste und die Arbeit der Beschäftigten beeinträchtigen könnte.
- Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die HuB verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
- Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 14 d werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
- Die HuB gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- & Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der HuB bedarf.
- Private Kurse (z.B. Schwimmunterricht o.ä.) politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
- Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
- Die Badebereiche sind mind. 15 Minuten vor dem offiziellen Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
- Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
- Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote/einzelner Betriebsteile oder Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
- Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
- Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte, die Zutrittsberechtigung bzw. der ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
- Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 4 Zutritt
- Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geltend gemacht werden.
- Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
- Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel oder andere überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
- Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson im Schwimmbad erforderlich.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: Die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, die Tiere mit sich führen, oder die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
§ 5 Verhaltensregeln
- Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
- Die Schwimmhalle darf nur in Schwimm- oder Sportbekleidung betreten werden.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
- Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
- Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
- Das Fotografieren und Filmen von Personen und Gruppen ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.
- Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
- Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel-Geräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
- Die Wasserattraktionen verlangen Umsicht & Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
- Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
- Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
- Speisen und Getränke dürfen nur zum Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Im Bereich der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
- Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas/Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
- Rauchen (auch E-Zigaretten) ist ausschließlich in ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Das Rauchen berauschender Mittel ist untersagt.
- Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
- Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke & Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
- Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
§ 6 Haftung
- Die LSB haften grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Gast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LSB, deren gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
- Als wesentliche Vertragspflicht der LSB zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betriebsbedingten Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
- Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der LSB wird keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflicht für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haften die LSB nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
- Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die LSB zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der LSB in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
- Bei schuldhaftem Verlust vom Badbetreiber überlassener Gegenstände werden in Rechnung gestellt.
§ 7 Inkrafttreten
- Die HuB tritt mit dem Ausstellungsdatum in Kraft. Sie löst alle bisherigen Ausführungen und Regelungen ab.
Stand: Juni 2024
*(LSB): Zentralbad Schmiedestraße, Sportbad St. Lorenz, Schwimmbad Kücknitz, Freibad Moisling, Freibad Schlutup