Haus- und Badeordnung der LSB

Haus- und Badeordnung der LSB - Symbolbild

Haus- und Badeordnung der Lübecker Schwimmbäder (LSB)

1. Einleitung
Die Haus- und Badeordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Badbetreiber und seinem Kunden, dem Nutzer (Badegast, Saunagast). Sie regelt Pflichten, aber auch deren Einschränkungen, des Kunden und des Betreibers. Sie ist für den Betreiber das Mittel, diese im Verhältnis mit dem Kunden zu kommunizieren. Die Haus- und Badeordnung ist für den Betreiber aber auch eine Grundlage, eventuelle Haftungsansprüche von Kunden oder Dritten abzuwehren.

2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für öffentliche Schwimmbäder und öffentliche Saunaanlagen.

3. Begriffsbestimmung
Typisierung: Schwimmbad, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitäten das Hauptangebot sind (z. B. kommunale Schwimmbäder, Freizeitbäder, Aqua-Parks) und dessen Nutzung
„öffentlich“ ist. Öffentliche Nutzung: Nutzung eines Schwimmbades, das für jedermann oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern (z. B. Schüler, Hotelgäste, Vereinsmitglieder) zugänglich ist, und das nicht ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers bestimmt ist; unabhängig von der Zahlung eines Eintrittsgeldes.

 
4. Haus- und Badeordnung (LSB)
4.1 Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
im gesamten Bereich der *Lübecker Schwimmbäder (LSB).

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast, Saunagast) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z. B. für Saunen, Solarien, Wasserrutschen und Sprunganlagen) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an. Es ist dabei alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden anderer Badegäste und die Arbeit unserer Beschäftigten beeinträchtigen könnte.
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(4) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 14 d werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- & Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(6) Private Kurse (z.B. Schwimmunterricht o.ä.) politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch
Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Die Badezone sind mind. 15 Minuten vor dem offiziellen Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutritts-voraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote/einzelner Betriebsteile od. Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung od. Erstattung.
(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte, die Zutrittsberechtigung bzw. der ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(7) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel oder andere überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten
Begleitperson im Schwimmbad erforderlich.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: Die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, die Tiere mit sich führen, oder die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten
sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden.
Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) Die Schwimmhalle darf nur in Schwimm- oder Sportbekleidung betreten werden.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen von Personen und Gruppen ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(11) Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas/Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(12) Rauchen (auch E-Zigaretten) ist ausschließlich in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
(13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(14) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung, zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke & Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
(16) Die aktuell gültigen Vorsichtsmaßnahmen des Betreibers zur Eindämmung des Corona-Virus sind verbindlicher Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Bei Missachtung kann der Betreiber vom Hausrecht Gebrauch machen.

§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht aus-schließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintritts-preis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die, auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten, Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
a. Schlüssel/Schrank/Gruppenraum Hallenbad á 75,00 €
b. Schlüssel/Vorhängeschloss Freibad á 10,00 €
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG) ist der Betreiber nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Auf der Homepage: www.ec.europa.eu/ erfahren sie alles über Ihre Rechte als Verbraucher.

 
4.2 Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches
und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die Wasserattraktionen verlangen Umsicht & Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(7) Das Unterschwimmen „der Brücke im Sportbad“ und des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 8 Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung tritt mit dem Ausstellungsdatum in Kraft. Sie löst alle bisherigen Ausführungen und Regelungen ab. Wir wünschen unseren Badegästen einen erholsamen Aufenthalt in den Lübecker Schwimmbädern.

Stand: Oktober 2022

*(LSB): Zentralbad Schmiedestraße, Sportbad St. Lorenz, Schwimmbad Kücknitz, Freibad Moisling, Freibad Schlutup